Aktuelle Neuigkeiten

Die E-Rechnung: 
Befreiungen und Übergangsregelungen 

Ab dem 1.1.2025 besteht für den Leistungsempfänger als Unternehmer i. S. des § 2 UStG die grundsätzliche Pflicht zur E-Rechnungsannahme im inländischen B2B-Bereich.

Der Begriff E-Rechnung (elektronische Rechnung) ist nur dann erfüllt, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das ursprüngliche ZUGFeRD-Format ist ab der Version 2.0.1 in der Lage, die Anforderungen an eine E-Rechnung zu erfüllen.
 

Sogenannte Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt und Fahrausweise, können immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.
 

Übergangsregelungen bis 31.12.2026: Bei Zustimmung des Empfängers kann die Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format erfolgen. Die Zustimmung kann etwa in Form einer Rahmenvereinbarung oder konkludent erfolgen. Diese Regelung darf von kleineren Unternehmern noch bis 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat.

Zu Einzelheiten sprechen Sie uns bitte gerne an.

Rentner:
Hinzuverdienstgrenze steigt

Ab dem 01.01.2025 steigt die Hinzuverdienstgrenze bei bestimmten Renten von derzeit 538 € im Monat auf 556 € im Monat.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Minijobzentrale. Gerne sprechen Sie uns auch zu diesem Thema an.

Parkhaus: 
Vermietete Stellplätze als schädliches Verwaltungsvermögen

Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Zu Einzelheiten sprechen Sie uns bitte gerne an.

Bildung von Steuerrückstellungen und Rückstellungen für Steuerberatungskosten

In Kürze erwartet:
BFH zum Aktenzeichen XI R 19 / 21

Ist eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge und für Steuerberatungskosten aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu bilden, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung aufgegriffen wird?

Kontakt

Sie erreichen unsere Mitarbeiter*innen werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr. Falls Sie uns einmal nicht telefonisch erreichen, hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht.  Ungeachtet unserer Öffnungszeiten vereinbaren wir gerne individuelle Termine. 

Kontaktieren Sie uns

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.